Kann man in der Probezeit fristlos kündigen? Rechte, Pflichten, Beispiele

Kann man in der Probezeit fristlos kündigen? Gespräch zwischen Mitarbeiter und Vorgesetztem
4/16/2025 8:50:39 AM

In der Probezeit gelten vereinfachte Kündigungsregeln – aber auch hier ist eine fristlose Kündigung nur unter strengen Bedingungen möglich. Dieser Ratgeber erklärt dir, wann du fristlos kündigen darfst, welche rechtlichen Vorgaben gelten und welche Alternativen es gibt. Ideal für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die rechtlich sicher handeln wollen.

Was bedeutet „fristlose Kündigung“ in der Probezeit?

Die fristlose Kündigung – auch „außerordentliche Kündigung“ genannt – beendet ein Arbeitsverhältnis sofort, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie ist nach deutschem Arbeitsrecht nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, und das gilt auch während der Probezeit.

Wichtig zu wissen: Eine fristlose Kündigung ist kein Mittel zur schnellen Trennung, sondern erfordert einen triftigen Grund, der das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber so stark belastet, dass eine Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar ist.

Im Unterschied dazu steht die ordentliche Kündigung, bei der – auch in der Probezeit – eine zweiwöchige Kündigungsfrist besteht (§ 622 Abs. 3 BGB).

Probezeit – Dauer, Regelungen und Besonderheiten

Die Probezeit ist die Phase zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, in der beide Seiten prüfen, ob die Zusammenarbeit passt. Sie darf laut Gesetz maximal sechs Monate dauern. In dieser Zeit gelten erleichterte Kündigungsregeln:

  • Kündigungsfrist beträgt nur 2 Wochen
  • Es muss kein Kündigungsgrund angegeben werden
  • Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift in der Regel nicht

Aber Achtung: Eine fristlose Kündigung ist auch in der Probezeit nur mit besonderem Grund möglich – genau wie außerhalb der Probezeit.

Ist eine fristlose Kündigung in der Probezeit erlaubt?

Ja, eine fristlose Kündigung ist grundsätzlich möglich – sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber. Aber sie unterliegt strengen rechtlichen Voraussetzungen, auch in der Probezeit.

Nach § 626 BGB ist eine fristlose Kündigung nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es einer der Parteien unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.

Einige Voraussetzungen im Überblick:

  • Der Vorfall muss objektiv schwerwiegend sein
  • Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrunds ausgesprochen werden
  • Eine schriftliche Kündigung mit Begründung ist erforderlich

Gründe für eine fristlose Kündigung während der Probezeit

Mögliche Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen können, sind unter anderem:

  • Arbeitsverweigerung trotz Abmahnung
  • Diebstahl oder Betrug am Arbeitsplatz
  • Beleidigung oder Bedrohung von Kollegen oder Vorgesetzten
  • Unentschuldigtes Fehlen über mehrere Tage
  • Massive Störung des Betriebsfriedens

Hierbei gilt: Nicht jeder Fehltritt rechtfertigt automatisch eine fristlose Kündigung. Oftmals ist eine Abmahnung im Vorfeld notwendig – es sei denn, der Vertrauensbruch ist so gravierend, dass keine Abmahnung erforderlich ist.

Fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber – rechtlich zulässig?

Ja, Arbeitgeber dürfen auch in der Probezeit fristlos kündigen, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind. Doch die Anforderungen sind hoch:

  • Der Vorfall muss konkret dokumentiert sein
  • Es muss eine Einzelfallprüfung erfolgen
  • Arbeitgeber müssen belegen, dass eine ordentliche Kündigung unzumutbar ist

Tipp: Eine schriftliche Stellungnahme des Arbeitnehmers kann hilfreich sein, um eine spätere Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht zu vermeiden.

Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer – geht das?

Auch Arbeitnehmer können in der Probezeit fristlos kündigen – allerdings ebenfalls nur aus wichtigem Grund. Mögliche Gründe sind:

  • Massive gesundheitliche Gefährdung durch Arbeitsbedingungen
  • Sexuelle Belästigung oder Mobbing
  • Lohnrückstände oder Vertragsbruch des Arbeitgebers

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und den wichtigen Grund enthalten. In der Praxis raten Experten jedoch oft zur ordentlichen Kündigung mit zwei Wochen Frist, da sie rechtssicherer ist.

Unterschied: Fristlose vs. ordentliche Kündigung in der Probezeit

In der Probezeit ist es gesetzlich erlaubt, das Arbeitsverhältnis ordentlich mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen, ohne dass ein besonderer Grund notwendig ist. Diese Kündigung kann einseitig und formlos (schriftlich, aber ohne Begründung) ausgesprochen werden.

Die fristlose Kündigung hingegen ist nur dann zulässig, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorliegt. Diese Form der Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, und muss immer schriftlich und begründet erfolgen.

Wer also einfach nur schnell kündigen möchte, greift besser zur ordentlichen Kündigung. Eine fristlose Kündigung sollte stets wohlüberlegt und rechtlich abgesichert sein.

Was passiert nach einer fristlosen Kündigung in der Probezeit?

Die Konsequenzen einer fristlosen Kündigung sind weitreichender als bei einer regulären Kündigung:

  • Arbeitszeugnis: Arbeitgeber dürfen einen entsprechenden Hinweis auf den Kündigungsgrund einfügen – vor allem, wenn dieser gravierend war.
  • Arbeitslosengeld: Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrfrist von bis zu 12 Wochen verhängen, wenn der Arbeitnehmer selbst fristlos kündigt oder verhaltensbedingt gekündigt wurde.
  • Rufschädigung: Eine fristlose Kündigung kann sich negativ auf Bewerbungen und künftige Arbeitsverhältnisse auswirken.

In jedem Fall sollten sich beide Seiten gut beraten lassen, bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen oder akzeptiert wird.

Muss bei fristloser Kündigung ein Grund genannt werden?

Ja, bei einer fristlosen Kündigung ist ein konkreter Kündigungsgrund zwingend erforderlich. Der Kündigende – ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – muss schriftlich begründen, warum das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Frist beendet wird.

Dabei ist zu beachten:

  • Die Begründung sollte detailliert, sachlich und nachvollziehbar sein.
  • Ein Verweis auf persönliche Unzufriedenheit reicht nicht aus.
  • Wird kein Grund genannt, ist die Kündigung unter Umständen unwirksam.

Auch bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer empfiehlt es sich, den Grund kurz und klar anzugeben, um Missverständnissen vorzubeugen.

Muss die fristlose Kündigung begründet und schriftlich erfolgen?

Ja – und das ist gesetzlich vorgeschrieben. Nach § 623 BGB muss jede Kündigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen. Eine mündliche oder per E-Mail ausgesprochene Kündigung ist unwirksam – selbst wenn sie vom anderen Teil akzeptiert wird.

Die Begründung muss nicht im Kündigungsschreiben selbst stehen, kann aber auf Nachfrage des Gekündigten nachträglich schriftlich mitgeteilt werden.

Musterbeispiel (Arbeitgeber):

*Sehr geehrte/r Frau/Herr [Name],

hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung gemäß § 626 BGB aus wichtigem Grund.

Der Kündigungsgrund liegt in [kurze, sachliche Angabe, z.B. wiederholtem unentschuldigten Fernbleiben vom Arbeitsplatz].

Mit freundlichen Grüßen,
[Unterschrift]*

Was tun bei ungerechtfertigter fristloser Kündigung?

Fühlst du dich zu Unrecht fristlos gekündigt, solltest du unverzüglich rechtliche Schritte einleiten:

  • Du hast drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen (§ 4 KSchG).
  • Eine anwaltliche Beratung ist dringend zu empfehlen – vor allem, wenn du Schadensersatz oder eine Abfindung geltend machen möchtest.
  • Nutze alle Unterlagen (Arbeitsvertrag, Abmahnungen, E-Mails), um deinen Standpunkt zu belegen.

In vielen Fällen ist eine fristlose Kündigung rechtlich angreifbar – vor allem, wenn keine oder nur unzureichende Gründe vorliegen.

Alternative: Ordentliche Kündigung in der Probezeit

Wenn du das Arbeitsverhältnis schnell, aber rechtlich sicher beenden möchtest, empfiehlt sich die ordentliche Kündigung. In der Probezeit gilt:

  • Kündigungsfrist: 2 Wochen
  • Kein Kündigungsgrund erforderlich
  • Keine Angabe zur Motivation notwendig

Mustertext (Arbeitnehmer):

*Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit fristgerecht zum [Datum] gemäß § 622 Abs. 3 BGB.

Ich danke für die Zusammenarbeit und wünsche Ihrem Unternehmen weiterhin alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]*

Tipps für Arbeitnehmer zur Kündigung in der Probezeit

Wenn du als Arbeitnehmer in der Probezeit kündigen willst – fristlos oder ordentlich – solltest du ein paar Punkte beachten:

  • Immer schriftlich kündigen, am besten per Einschreiben oder mit Empfangsbestätigung.
  • Verzichte auf negative Aussagen im Kündigungsschreiben – halte es sachlich und neutral.
  • Vermeide emotionale Entscheidungen – überlege dir genau, ob du wirklich fristlos kündigen musst, oder ob die ordentliche Kündigung ausreicht.
  • Kündige zum richtigen Zeitpunkt: Achte auf die Zwei-Wochen-Frist, damit keine Missverständnisse entstehen.
  • Vereinbare nach Möglichkeit ein Exit-Gespräch, um den Abschied professionell zu gestalten.

Denke daran: Auch in der Probezeit kann ein sauberer Abgang positiv für deinen beruflichen Ruf sein.

Tipps für Arbeitgeber bei fristloser Kündigung

Auch Arbeitgeber sollten bei fristlosen Kündigungen während der Probezeit besonders sorgfältig vorgehen:

  • Dokumentiere jeden Vorfall, der zur Kündigung führen könnte – schriftlich und mit Datum.
  • Ziehe möglichst frühzeitig die Personalabteilung oder einen Anwalt hinzu, um rechtlich sicher zu handeln.
  • Führe ein Mitarbeitergespräch, bevor du kündigst – nicht nur aus Fairness, sondern auch zur Vermeidung rechtlicher Risiken.
  • Beweise sichern: Zeugen, Gesprächsnotizen oder E-Mails können entscheidend sein, falls der Fall vor Gericht landet.

Ein sauber dokumentierter Prozess schützt nicht nur den Arbeitgeber – sondern signalisiert auch Professionalität.

Häufige Fehler bei der Kündigung in der Probezeit

Hier sind die häufigsten Stolperfallen:

  • Mündliche Kündigung – sie ist gesetzlich unwirksam
  • Keine schriftliche Begründung bei fristloser Kündigung
  • Falsche Frist oder falsches Datum – das kann zu Verzögerungen oder rechtlicher Anfechtbarkeit führen
  • Keine Beweise bei Vorfällen – gerade bei fristlosen Kündigungen ein großes Problem
  • Emotional überhastete Entscheidungen – sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber ein Risiko

Vermeide diese Fehler, um Streitigkeiten oder unnötige Kosten zu vermeiden.

Rechtliche Beratung: Wann lohnt sich ein Anwalt?

Ein Anwalt für Arbeitsrecht ist immer dann sinnvoll, wenn:

  • Die Kündigung als ungerecht empfunden wird
  • Du eine Abmahnung erhalten hast und eine Kündigung befürchtest
  • Du selbst fristlos kündigen möchtest und rechtlich auf der sicheren Seite sein willst
  • Es um Abfindung, Resturlaub oder ein Arbeitszeugnis geht

Tipp: Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten einer arbeitsrechtlichen Beratung – besonders im Falle einer fristlosen Kündigung.

FAQs

Darf man während der Probezeit fristlos kündigen?

Ja, aber nur mit triftigem Grund. Die fristlose Kündigung muss begründet, schriftlich und unverzüglich erfolgen.

Muss ich bei einer Kündigung in der Probezeit eine Frist einhalten?

Bei der ordentlichen Kündigung gilt eine Frist von zwei Wochen. Eine fristlose Kündigung erfolgt sofort, erfordert aber einen wichtigen Grund.

Kann ich einfach mündlich kündigen?

Nein. Eine Kündigung – egal ob fristlos oder ordentlich – muss immer schriftlich erfolgen. Mündliche Kündigungen sind unwirksam.

Bekomme ich nach fristloser Kündigung Arbeitslosengeld?

Eventuell nicht sofort. Bei Eigenkündigung oder verhaltensbedingter Kündigung kann es eine Sperrfrist von bis zu 12 Wochen geben.

Kann mein Arbeitgeber mir ohne Abmahnung fristlos kündigen?

Nur bei besonders schweren Verstößen. In der Regel ist eine Abmahnung vorher notwendig.

Was ist besser: fristlose oder ordentliche Kündigung in der Probezeit?

Die ordentliche Kündigung ist rechtlich einfacher und sicherer. Die fristlose sollte nur im Ernstfall genutzt werden.

Fazit: Fristlose Kündigung in der Probezeit – möglich, aber nicht ohne Risiko

Ja, man kann in der Probezeit fristlos kündigen – sowohl als Arbeitnehmer als auch als Arbeitgeber. Doch es gelten strenge gesetzliche Voraussetzungen, und eine solche Kündigung ist immer ein rechtlich sensibler Schritt.

Wer kein Risiko eingehen möchte, fährt mit der ordentlichen Kündigung mit zwei Wochen Frist in der Regel sicherer – zumal in der Probezeit kein besonderer Kündigungsschutz besteht.

Im Zweifelsfall gilt: rechtzeitig informieren, schriftlich kündigen und ggf. juristischen Rat einholen – so lässt sich Ärger vermeiden.

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